Allgemeine Geschäftsbedingungen
Folgende AGB sind Bestandteil aller Verträge mit der HD Informationssysteme GmbH, Geschäftsführer: Herbert Duscher, mit Hauptsitz in 92536 Pfreimd, im Folgenden „Auftragnehmer“ bzw. „HDI“ genannt. Bei Auftragserteilung durch den Kunden, im Folgenden „Auftragsgeber“ genannt, gelten diese AGB als stillschweigend anerkannt.
Allen Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers liegen diese Bedingungen zugrunde. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB des Auftraggebers unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien.
HDI behält sich vor, diese AGB einseitig zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden vier Wochen nach deren Veröffentlichung wirksam, sofern der Auftraggeber den jeweiligen Änderungen nicht innerhalb dieser Frist widerspricht.
1. Angebot und Auftragsvergabe
1.1 Auftragsbindung
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Sie besitzen eine Gültigkeit von sechs Wochen nach Ausstellung. Aufträge gelten als rechtsgültig bindend, wenn sie persönlich, telefonisch, postalisch, per Fax oder per E-Mail erteilt werden. Einseitige Entbindungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners. Für die Ausführung eines Auftrages gelten die in der Auftragsbestätigung sowie in den hier vorliegenden AGB gemachten Angaben. Der Auftraggeber kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von sechs Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Auftraggeber innerhalb dieser Frist die bestellte bzw. in Auftrag gegebene Arbeit zugesandt bzw. übergeben wird.
1.2 Änderungen
Änderungen, Ergänzungen des Auftrages oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform sowie der Bestätigung durch den Auftragnehmer. Dies gilt auch bezüglich Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss.
Mehraufwand und Mehrkosten für nachträgliche Veränderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Als nachträgliche Änderung gelten auch die Wiederholungen von Vorarbeiten, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
2. Vergütung
2.1 Vergütung
Die Vergütung unserer Leistungen erfolgt, falls kein Pauschalangebot zugrunde liegt (siehe 2.4) grundsätzlich nach Zeitaufwand, welcher monatlich oder aufgabenbezogen nach Stundenaufwand in Rechnung gestellt wird. Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind unsere jeweils gültigen Vergütungssätze, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. HDI ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrundeliegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Auf Wunsch des Auftraggebers werden den Abrechnungen differenzierte Einzelnachweise des tatsächlichen Aufwands beigefügt.
2.2 Auslagen
Der Auftraggeber trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Fahr-, Reise- und Übernachtungskosten, Spesen, technische Nebenkosten, Produktions- und Vervielfältigungskosten, Hostinggebühren und weitere, im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Die reine Reise- oder Fahrtzeit wird nicht vergütet. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Auftraggeber weiterberechnet wird, kann HDI eine Marge in Höhe von bis zu 20% des Kostenaufwands erheben. Gesondert abgerechnete Auslagen sind durch den Auftraggeber sofort zu begleichen.
2.3 Spontan-Aufträge
Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von HDI getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Auftraggeber die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von HDI für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
2.4 Pauschalangebot
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Mittel, Leistungen und Vergütungen differenziert aufzuführen. HDI ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von sechs Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Eine weithin übliche Kalkulationsspanne von 15% auf die Endsumme und eine Verschiebung der Kosten innerhalb der Kalkulation ohne Benachrichtigung des Auftraggebers bleibt HDI vorbehalten.
2.5 Nachkalkulation
Während der Abwicklung notwendig werdende Neukalkulationen außerhalb einer 15%-Spanne werden dem Auftraggeber bei Bekanntwerden unverzüglich mitgeteilt. In gegenseitiger Abstimmung und schriftlichem Einverständnis kann der Auftrag zu Gunsten des Auftraggebers dahingehend abgeändert werden, dass das vorgegebene Auftragsbudget eingehalten wird.
2.6 Designleistungen, Urheberschutz
Gestalterische Design- oder Entwurfsleistungen unterliegen dem Urheberrecht und können mit vermindertem UST-Satz ausgewiesen werden. Je nach Verwertungsumfang erfolgt für die Nutzungsrechtseinräumung die Anwendung eines Nutzungsfaktors auf Basis des zuletzt gültigen Vergütungstarifvertrags Design SDSt/AGD. Den Verwertungskosten ist die übliche UST zuzuschlagen.
3. Urheber- und Nutzungsrecht
3.1 Leistungseinheit
Entwürfe, Programmierarbeiten und sämtliche weiteren Tätigkeiten, die zur Erarbeitung der in Auftrag gegebenen Arbeit erforderlich sind, bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Alle Entwürfe sowie die erstellte Arbeit des Auftragnehmers sind/ist urheberrechtlich geschützt. Hierzu gehören auch im Rahmen der Arbeit angefertigte Lichtbilder, Negative, Filme, Ton-, Bild-, oder Datenträger, sowie Programmcode.
3.2 Implizierte Nutzungsrechteübertragung
Bei nicht explizit aufgeführtem Nutzungsschlüssel gewährt HDI dem Auftraggeber an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen.
Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und e UrhG.
3.3 Unzulässige Nutzung
Eine weitergehende Nutzung als im vorherigen Absatz beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Auftraggeber untersagt Unterlizenzen zu erteilen, die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten, oder sonst wie zu verwerten.
Werden die gewährten Nutzungsrechte ohne schriftliche Zustimmung seitens HDI durch den Auftraggeber ausgeweitet, so hat HDI Anspruch auf nachträgliche Vergütung der nicht vereinbarten Nutzung auf Grundlage des gültigen Vergütungstarifvertrags Design SDSt/AGD, mindestens aber des dreifachen Wertes der vereinbarten Vergütung der unrechtmäßig genutzten Entwurfsarbeit.
3.4 Veränderungen, Nachahmungen
Sämtliche Arbeiten des Auftragnehmers, insbesondere die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne dessen ausdrückliche und schriftliche Zustimmung weder im Original noch bei einer Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung ist unzulässig.
Ein Verstoß des Auftraggebers hiergegen begründet einen Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Wertes der vereinbarten Vergütung.
3.5 Sonstiges
Für die Arbeit verwendete Vorschläge des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Rechnungsstellung und Begleichung
Der Vergütungsanspruch wird grundsätzlich bei vollzogener Auftragsleistung durch HDI in Rechnung gestellt. Die Gesamtvergütung kann durch HDI in Halb- oder Drittelbeträgen bei Auftragsvergabe als Vorauszahlung, im Projektzeitraum als Abschlagszahlung, bei Auftragserfüllung als Abschlusszahlung, oder jeweils nach Erbringung erforderlicher Teilleistungen in Rechnung gestellt werden.
Rechnungen sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, sofort nach Erhalt und ohne Abzug durch Überweisung auf unser Geschäftskonto zu begleichen.
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von HDI schriftlich anerkannt sind.
4.2 Zahlungsverzug
Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen ist HDI berechtigt gesetzliche Verzugszinsen und angemessene Gebühren für den zusätzlichen Mahn- und Verwaltungsaufwand einzufordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
4.3 Umsatzsteuer
Gestalterische Leistungen nach Urheberrecht können mit einer verminderten Umsatzsteuer und einem der Verwertung entsprechendem Nutzungsfaktor (siehe 2.6) berechnet werden.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz aller erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. HDI kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Zahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
5.2 Durch HDI entwickelte Vorlagen und Ergebnisse verbleiben in dessen Besitz und dürfen durch HDI in gleicher oder in abgewandelter Form für andere Projekte und Auftraggeber genutzt werden.
5.3 An gestalterischen Entwürfen werden vom Auftragnehmer ausschließlich Nutzungsrechte, nicht jedoch Eigentumsrechte daran übertragen (siehe auch 3.2 und 3.3). Dies jedoch erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung
5.4 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Entwürfe an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Kunde die Herausgabe von Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Dateien oder Entwürfe zur Verfügung gestellt, so dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden (siehe auch 3.4).
6. Rücktritt
6.1 Rücktritt des Auftraggebers
Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn HDI diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
6.2 Rücktritt des Auftragnehmers
HDI ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird; oder berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren von HDI weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung seitens HDI eine taugliche Sicherheit leistet.
7. Auftragsabwicklung, Durchführung
7.1 Zusammenarbeit
Bei Auftragsdurchführung ist HDI verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Auftraggeber abzustimmen und ihm die Entwürfe für die vorgeschlagenen Maßnahmen, die eingeholten Kostenvoranschläge und Terminpläne zur Bewilligung vorzulegen, sofern diese nicht bereits durch ein Rahmenkonzept abgedeckt sind, dem der Auftraggeber zugestimmt hat.
7.2 Externe Partner, Dritte
Art und Umfang der durchzuführenden Dienstleistung richten sich neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach der Maßgabe der erteilten Einzelaufträge. Für eine optimale Realisation der angeforderten Dienstleistung ist HDI berechtigt, Dritte mit einzelnen Arbeiten zu beauftragen. In der Auswahl ist HDI frei.
Soweit HDI Verpflichtungen gegenüber Dritten gemäß diesem Auftrag eingegangen ist, erklärt sich der Auftraggeber bereit, diese Verpflichtungen auch nach Auftragsbeendigung selbst oder unter Einschaltung von HDI zu erfüllen.
Entsprechende Verträge werden in der Regel nach Abstimmung mit dem Auftraggeber, sowie mit Bevollmächtigung durch den Auftraggeber, zwischen HDI und dem(n) externen Dienstleister(n) abgeschlossen. Die Kosten für die externen Leistungen werden mit Zuschlag einer üblichen Marge durch HDI an den Auftraggeber weitergereicht. Die zwischen Dritten und HDI vereinbarten Leistungen und Kündigungsfristen binden im selben Maß den Auftraggeber.
Kommen aufgrund der Wirkung HDI Verträge zwischen Auftraggeber und externen Dienstleistern zustande, so erhält HDI die Vergütung von Beratungs- und Vermittlungsaufwand in Form einer angemessenen einmaligen Provision durch den Auftraggeber.
7.3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Alle Entwürfe, insbesondere zu veröffentlichende oder zu vervielfältigende Leistungen von HDI (wie beispielweise browserbasierte Anwendungen, On- und Offline-Inhalte, Textvorlagen, Exposés, Reinzeichnungen oder Druckvorlagen) sind vom Auftraggeber zu überprüfen und binnen fünf Werktagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Auftraggeber abgenommen und genehmigt.
Der Auftraggeber wird HDI ohne Verzug mit allen Informationen und Unterlagen, insbesonders elektronisch verwertbarer Daten versorgen, die für die fristgerechte Erbringung der Leistung erforderlich sind. Notwendige Konvertierungsarbeiten durch HDI werden gesondert in Rechnung gestellt.
Der Auftraggeber wird HDI von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber übernimmt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von HDI wiederholt werden müssen.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf eventuelle bestehende Schutz-, Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. HDI haftet nicht für eine Verletzung dieser oder ähnlicher Rechte. Jedoch wird HDI auf Wunsch und Kostenübernahme des Auftraggebers nach eigener Wahl und nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
Bei Inanspruchnahme von HDI in Folge einer solchen Rechtsverletzung, hat der Auftraggeber HDI schad- und klaglos zu halten. Für HDI entstehende Nachteile sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
7.4 Gestaltungsfreiheit
Im Rahmen des jeweiligen Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. HDI behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
7.5 Termine
Termine zur Leistungserbringung dürfen seitens HDI nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden.
Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat HDI nicht zu vertreten und berechtigt HDI, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. HDI wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
7.6 Datenverwahrung
Alle im Auftrag hergestellten Arbeiten werden (sofern möglich) auf Datenträger gespeichert. Für eine über die vereinbarte Leistungserbringung hinausgehende Speicherung wird keine Gewähr übernommen und besteht seitens HDI keinerlei Verpflichtung.
Im eigenen und im Interesse des Auftraggebers werden nach Auftragserfüllung digitale Daten für etwaige Folgeaufträge seitens HDI für mindestens zwei Jahre redundant verwahrt.
8. Lieferungsbedingungen
8.1 Lieferzeit
Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist seine Schadenersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag in Höhe von 30% des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadenersatzansprüche bestehen insoweit nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
8.2 Mitwirkungspflicht
Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwa bestehender (Mitwirkungs-)Verpflichtungen des Auftraggebers voraus (siehe auch 7.3).
8.3 Printmedien
HDI produziert eine durch den Auftraggeber abzunehmende und freizugebende Druckvorstufe für die Vervielfältigung. Bei Nichtabnahme müssen HDI innerhalb von fünf Werktagen Korrekturmuster seitens des Auftraggebers vorgelegt werden, sonst gilt die Druckvorstufe als freigegeben.
Nach Absprache mit dem Auftraggeber und gegen Berechnung des Mehraufwands kann ein farbverbindlicher Korrekturabzug („Proof“) dem Druckauftrag beigefügt werden. HDI organisiert die externe Druck-Produktion und bietet dem Auftraggeber gegenüber Gewähr für eine korrekte Produktion und eine schadfreie Fracht bis in unser Büro in Pfreimd oder bis zum Auftraggeber.
Der Auftraggeber erhält keinen Anspruch auf Erhalt einer reproduzierbaren digitalen Kopie der Druckvorstufe.
8.4 Intranet-, Internetapplikationen
HDI installiert die für den Auftraggeber produzierten Anwendungen auf ausgewählten oder dem Auftraggeber empfohlenen Inter-, bzw. Intranetservern. Nach technischer Qualitätssicherung, eventuell notwendigen Anpassungen der Serverumgebung und der erfolgten Abnahme durch den Auftraggeber werden diese durch HDI zur Veröffentlichung freigegeben.
HDI gewährt die technisch fehlerfreie Funktionalität der Anwendung und das Einspielen sicherheitsrelevanter Upgrades bei Bekanntwerden innerhalb der ersten acht Wochen ab Veröffentlichung.
Für technische Mängel, deren Ursachen auf Leistungen eines externen Internetproviders oder auf Fehlbedienung seitens des Auftraggebers zurückzuführen sind, übernimmt HDI keine Haftung.
Sollte der Auftraggeber einen Server wählen, der die durch HDI definierten Anforderungen nicht erfüllt, übernimmt HDI keine Gewähr für die vereinbarte Funktionalität der installierten Anwendung.
8.5 Domainregistrierung, Hosting, E-Mail-Accounts
HDI berät, organisiert und realisiert für den Auftraggeber, soweit erforderlich, Domainregistrierung, Hosting oder die Einrichtung von E-Mail-Accounts.
8.6 Domains, Hosting, E-Mail-Accounts - Vertragslaufzeiten
Hostingverträge, die mit HDI abgeschlossen wurden, haben eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten. Eine Kündigung des Hostingvertrages kann bis 3 Monate zum Vertragsende schriftlich ausgesprochen werden. Nach der Mindestlaufzeit (12 Monate) verlängert sich der jeweilige Hostingvertrag um weitere 12 Monate. Unbeachtet dieses Umstandes kann aber jederzeit während der Vertragslaufzeit eine Anforderung eines AUTH-Codes zur Freigabe / Umzug der Domäne zu einem anderen Anbieter angefordert werden. Die erste Ausstellung des AUTH-Codes ist kostenlos. Nach Ablauf der Gültigleit (14 Tage) des übermittelten AUTH-Codes, wird nach Neuanforderung eine Bearbeitungsgebühr von € 20,00 in Rechnung gestellt.
8.7 Digitale Offlinemedien
HDI produziert digitale Master (DV-Tape, CD-Rom oder DVD-ROM). Nach Abnahme und Freigabe durch den Auftraggeber werden diese zur Vervielfältigung an geeignete externe Produktionsbetriebe gesendet. HDI bietet dem Auftraggeber gegenüber Gewähr für eine fehlerfreie Produktion und eine schadfreie Fracht bis in unsere Büros oder bis zum Auftraggeber.
8.8 Datenkopien
Auf Wunsch, nach erfolgter Rechnungsbegleichung durch den Auftraggeber, und gegen Berechnung des Mehraufwands werden Kopien sämtlicher digitalen, produktionsrelevanten Daten auf geeigneten Datenträgern unserer Wahl (CD-ROM, DVD-ROM, RAM-Disc, DV-Tape o. ä.) dem Auftraggeber ausgehändigt. Der Datenzustand entspricht dem Zustand zum Datum der Leistungserfüllung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung.
8.9 Versand
Soweit der Auftragnehmer jede in Zusammenhang mit dem Auftrag erstellte Arbeit oder auch nur Entwürfe versendet, geschieht dies auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers.
9. Haftung und Gewährleistung
9.1 Sorgfaltspflicht
HDI erbringt sämtliche zur Leistungserfüllung erforderlichen Leistungen gemäß höchstmöglicher Sorgfalt.
9.2 Gewährleistungsfrist
Der Auftraggeber hat Reklamationen innerhalb von vier Wochen nach Leistung/Lieferung durch HDI schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Auftraggeber das Recht auf Nachbesserung der Leistung durch HDI zu.
Bei von Dritten hinzugezogenen Leistungen verkürzt sich die Gewährleistungsfrist an der durch Dritte gesetzten Frist, falls diese weniger als vier Wochen beträgt. Diese verkürzte Frist wird dem Auftraggeber bei Anlieferung, bzw. Leistungserfüllung mitgeteilt.
9.3 Haftung
HDI haftet nur für Schäden aus eigenem Vorsatz und eigener grober Fahrlässigkeit.
9.4 Haftungsbeschränkung
Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht).
Wird eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf den voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch auf das Dreifache des Auftragswertes, maximal jedoch 10.000.- € begrenzt.
HDI haftet nicht für Schäden, die ursächlich auf den Auftraggeber oder auf notwendig hinzugezogene Dritte zurückzuführen sind, z.B. unsorgfältig durchgeführte Abnahmen und Freigaben des Auftraggebers. Die Abnahme und Freigabe durch den Auftraggeber befreit HDI von der Verantwortung für die Richtigkeit von Bild, Text und Ton.
Des Weiteren haftet HDI nicht für Schäden, die aufgrund illegaler Aktivitäten Dritter, z.B. Website-Einbrüche („Hacks“) oder Einschleusung von Computer-Viren, zustande kommen.
Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet HDI insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können, oder überreichte Kenn- und Passworte weitergereicht oder nicht sicher verwahrt hat.
9.5 Mängelbeseitigung
Liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, so ist dieser nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzleistung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das Arbeitsprodukt nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, oder ist der Auftragnehmer zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung herabzusetzen.
9.6 Ersatzleistung, Gerätetausch, Garantiefall
Bei einem (Hardware) defekt (PC/Server) innerhalb der Garantie- oder Gewährleistungszeit, bei der die Reparaturaufwendungen seitens HDI als unverhältnismässig eingestuft werden, obliegt es HDI, die defekten Gerätschaften durch gleichwertige oder ähnliche Hardware mit äquivalentem Leistungsumfang zu tauschen. Ein Anspruch auf Tausch gegen Neuware besteht nicht. Ein solcher Gerätetausch kann seitens HDI auch Aufgrund der Aufrechterhaltung des Geschäftsberiebes zum Vorteil des Kunden vollzogen werden.
10. Schutzrechtsverletzungen
10.1 HDI stellt auf eigene Kosten den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Auftraggeber wird HDI unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Auftraggeber HDI nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.
10.2 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf HDI - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
11. Verschwiegenheitspflicht
11.1 Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
11.2 Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
11.3 Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
11.4 Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
11.5 Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung und auch per E-Mail zulässig.
12. Referenzvorbehalt
12.1 Zum Zweck der Kundenreferenz und der Eigenwerbung behält HDI sich die unentgeltliche Entnahme einer geringen Anzahl (2 - 10 Stück) von Belegexemplaren bei Produktion von Offlinemedien (Druck, CD-ROM, DVD-ROM o. ä.) vor. Der Auftraggeber gestattet seine namentliche und projektbezogene Aufführung im Internetauftritt des Auftragnehmers. HDI gestattet der Auftraggeber die Aufführung des Firmensignets „HDI“ in unauffälliger Form auf Drucksachen und innerhalb digitaler Medien, z.B. im „Impressum“-Bereich einer bei HDI in Auftrag gegebenen Website oder Präsentations-CD-ROM. Ferner darf HDI die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
13. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch bei Lieferungen ins Ausland. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige(n) Bestimmung(en) durch (eine) sinnentsprechende wirksame Bestimmung(en) zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Pfreimd
Pfreimd, den 10.02.2017
Herbert Duscher